Veröffentlicht am 28. Mai 2026
Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums und Verfahren
Detaillierte Informationen finden Sie auf der französischen Seite.
Weitere Reisezwecke (ohne eigene Visakategorie)
- Teilnahme an wissenschaftlichen Aktivitäten: siehe Visum für geschäftliche Beziehungen
- Teilnahme an wissenschaftlichen (Forschungs-)Aktivitäten am "Centre Européen pour la Recherche Nucléaire (CERN) in Genf: siehe Visum für offizielle Besuche
- Teilnahme an künstlerischen Anlässen: siehe Visum für kulturelle Veranstaltungen (für Künstler, nicht für Besucher)
In der Regel trifft das Konsulat innerhalb von 15 Tagen eine Entscheidung. Diese Frist kann im Einzelfall verlängert werden.
Einige Schengen-Staaten verlangen, dass sie zu gewissen Visumanträgen an andere Schengen-Staaten konsultiert werden – dies bei Visumanträgen von Staatsangehörigen bestimmter Länder. Der Konsultationsprozess kann bis zu 14 Kalendertage dauern. Eine solche Konsultation ist derzeit für Staatsangehörige der hier aufgeführten Länder erforderlich:
Es wird deshalb empfohlen den Visumantrag frühzeitig einzureichen, frühestens 6 Monate vor der geplanten Reise.
Die Verweigerungsgründe werden dem Antragsteller unter Verwendung eines Standardformulars mitgeteilt.
Sie haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verweigerung Einsprache zu erheben. Informationen zum Einspracheverfahren finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration.
Die Erfassung der biometrischen Daten (Fingerabdrücke) erfolgt grundsätzlich ab dem 12. Lebensjahr alle 59 Monate ab der ersten Aufnahme.
Wenn Sie Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Schweiz, der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, haben Sie das Recht, Ihren Antrag direkt bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat der Schweiz einzureichen. Ein Termin ist obligatorisch und muss im Voraus gebucht werden.
Bürgerinnen und Bürger der EU und EFTA – einschliesslich der Schweiz – und ihre Familienangehörigen
Falls Sie sich über das Verhalten des Konsulatspersonals und gegebenenfalls über den externen Dienstleistungserbringer oder über den Prozess beschweren möchten, wenden Sie sich bitte schriftlich an die zuständige Vertretung.
In der heutigen Zeit erfolgt das Kennenlernen oftmals über Bekanntschaftswebseiten im Internet.
Bitte seien Sie vorsichtig, wenn Sie Personen, die Sie über das Internet kennen gelernt haben, in die Schweiz einladen oder diese Sie mit einem Touristenvisum besuchen möchten und Sie dazu um substanzielle finanzielle Unterstützung bitten.
Nicht alle Internetnutzerinnen und -nutzer sind ehrlich, einige haben in Wirklichkeit kriminelle oder unlautere Absichten. Die Anonymität des Internets macht Täuschungen ziemlich einfach. Betrugsfälle kommen regelmäßig vor und sind professionell organisiert. Es wird viel Aufwand betrieben, um Geldforderungen glaubwürdiger erscheinen zu lassen.
Falsche Rechnungen oder Emails von fiktiven Reisebüros und/oder deren Webseiten, gefälschte Briefe und Dokumente von algerischen und/oder schweizerischen Behörden und gefälschte, respektive verfälschte Passkopien, Kopien von angeblich schon ausgestellten Schengen Visa und mehr werden zwecks Missbrauchs produziert. So wird beispielsweise geltend gemacht, dass vor der Abreise noch Bussen oder Steuern beglichen werden müssen. Auch wird behauptet, dass bei der Ausreise die Hinterlage eines Gelddepots geleistet werden müsse oder eine Kontrolle des «Reisegeldes» erfolge und vieles mehr.